Erstinformationen:
A. Allgemeine Informationen zum Gewerbetreibenden
1. Ri-Ver Richardt Versicherungen
Wolf-Gernot Richardt
Burgwaller Försterei 60, 16792 Zehdenick
Telefon 0163 1605915
E-Mail richardt@richardt-versicherung.de
2. gesetzlicher Status
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 GewO
3. zuständige Aufsichtsbehörde
für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO: IHK Potsdam, Breite Str. 2a-c, 14467 Potsdam
für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO: IHK Potsdam, Breite Str. 2a-c, 14467 Potsdam
4. Registernummer
Versicherungsvermittler-Register: D-N1ZI-IF7UP-81
Finanzanlagenvermittler-Register: D-F-183-UXSM-92
5. Registerstelle des Vermittler-Registers
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Str. 29, 10178 Berlin
Auskunft über Tel: 030 20308-0 oder info@dihk.de,
Registerabruf unter www.vermittlerregister.info unter der oben genannten Registernummer
B. Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung:
Bei Streitigkeiten kann sich der Kunde zum Zwecke der außergerichtlichen Streitbeilegung an folgende Schlichtungsstelle wenden:
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
E-Mail: kontakt@schlichtungsstellefinanzberatung.de
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
C. Weitere Informationen zur Tätigkeit als Versicherungsmakler
1. Tätigkeit als Versicherungsmakler
Die Tätigkeit als Versicherungsmakler beinhaltet auch Beratung.
2. Information über Art und der Quelle der Vergütung als Versicherungsmakler
Die Vergütung der Tätigkeit als Versicherungsmakler erfolgt als:
▪ konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
▪ in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunterneh-
men ausgezahlt wird oder als
▪ Kombination aus beidem.
Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.
D. Weitere Informationen zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler
1. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen vermittelt und beraten wird:
Vermittelt und ggf. beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes, soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO zulässig ist.
2. Informationen über die Vergütung als Finanzanlagenvermittler
Kombination von Anleger und Produktgeber zahlt
Im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und ggf. -beratung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger und durch Dritte (insbesondere Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten, welche eventuell vermittelt werden.
Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, erfolgt dies entsprechend der gesondert zu treffenden Vergütungsvereinbarung. Soweit Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung insofern von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
3. Belehrung über Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation
Als Finanzanlagenvermittler ist der Gewerbetreibende gesetzlich verpflichtet, Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden zu Finanzanlagen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen werden 10 Jahre gespeichert und stehen in diesem Zeitraum bei Nachfrage zur Verfügung. Sofern der Kunde der Aufzeichnung widerspricht, ist eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung nur über andere Kommunikationskanäle (z.B. persönliches Vor-Ort-Gespräch) möglich.
4. Kommunikationsmittel/Aufträge
Die Kommunikation mit dem Kunden kann grundsätzlich schriftlich, per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Aufträge kann der Kunde schriftlich erteilen. Sofern der Finanzanlagenvermittler bei der Auftragserteilung über eines der genannten Kommunikationsmittel nicht erreichbar sein sollte, ist der Kunde verpflichtet, auf ein anderes Kommunikationsmittel auszuweichen.